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Aktuelles: | KINOLAND MV

Kinobranche und Kulturwirtschaft in MV nicht benachteiligen!

Fabian Liebenow

MV ist das einzige Bundesland mit Kapazitätsbeschränkungen für Kinos. Filmland MV fordert, in den Kinos die 3G-Regelung und die weiteren Einschränkungen aufzuheben.

 

•    MV = Einziges Bundesland mit Kapazitätsbeschränkungen für Kinos
•    Schachbrettmuster bedeutet nur 50% Auslastung
•    Weiterhin: 3G-Regel & Maskenpflicht

 

Das Landeskabinett hat am Dienstag, den 05.04.2022 beschlossen, die aktuell auf Basis der landesweiten Hotspotregelung geltenden Einschränkungen für die Gastronomie zu lockern. Ab Gründonnerstag, dem 14.04.2022 entfällt in Restaurants und Kneipen die 3G-Regelung vollständig.

Die FILMLAND MV gGmbH begrüßt die angekündigten Lockerungen und fordert, zeitgleich in der Kulturwirtschaft und damit in den Kinos die 3G-Regelung und die weiteren Einschränkungen aufzuheben. Für eine Ungleichbehandlung von Gastronomie und Kinobetrieben gibt es keine stichhaltige Begründung.

Die Kinos konnten seit Beginn der Pandemie vor über zwei Jahren nur unter massiven Einschränkungen spielen und waren über Monate geschlossen. Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Bundesland, in dem nach wie vor Kapazitätsbeschränkungen für Kinos existieren. Durch das vorgeschriebene Schachbrettmuster ist in den meisten Kinos nur eine Auslastung von max. 50% der verfügbaren Sitzplätze möglich.

Nur in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es im Kino noch eine 3G-Regelung und Maskenpflicht. Dies führt zu einem massiven Wettbewerbsnachteil für die Kinobranche im Land. Ähnlich wie die Gastronomie braucht die Kulturwirtschaft dringend Planungssicherheit. Es muss für Kulturpublikum wieder möglich sein, spontan und ohne Einschränkungen Kulturveranstaltungen zu besuchen.

Fabian Liebenow, zuständig für die Strategische Kinoplanung bei Filmland MV: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Land gleichzeitig mit Verweis auf drohende Überlastungen im Gesundheitssystem pauschal in allen Regionen die „Hotspot-Regelung“ anwendet, gleichzeitig aber pünktlich zu Ostern nur die Gastronomie aus diesen Maßnahmen entlässt. Entweder es gibt eine Gefahrenlage für das Gesundheitssystem oder nicht. Im ersten Fall sind alle Bereiche gefordert. Droht diese nicht, gibt es keine rechtliche Grundlage für weitere Einschränkungen.“