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News: | KINOLAND MV

Neue Corona-Landesverordnung mit deutlichen Verschärfungen für die Kinos ab 25.11.2021

2G plus-Regelung: nur Geimpfte und Genesene zusätzlich mit tagesaktuellem, d.h. max. 24 Stunden alten Schnelltest, oder einen max. 48 Stunden alten PCR-Test haben Zutritt.

Nach der Ankündigung am Dienstag wurde am Mittwoch die neue Corona-Landesverordnung vorgestellt, die am heutigen Donnerstag in Kraft tritt. Sie enthält deutliche Verschärfungen für die Kinos und andere Branchen und kommt bei den aktuellen Zahlen und den dadurch geltenden Regeln einem Lockdown durch die Hintertür gleich.

Neben der bekannten und verschärften landkreisspezifischen Ampelregelung gibt es jetzt parallele landesweite Schwellenwerte bei der Hospitalisierungsrate, ab denen landesweite Regelungen gelten. Die Schwellen liegen bei einer Hospitalisierungsrate von 3, 6 und 9.
Die aktuelle landesweite Hospitalisierungsrate beträgt 8,6 - daher gelten ab dem heutigen Donnerstag landesweit die Regelungen aus dem § 1f der neuen Corona-Landesverordnung: www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-CoronaVVMV6pP1f
 
Kerninhalt ist eine zwingende 2G plus-Regelung. Das heißt, dass ab heute in ganz MV nur Geimpfte und Genesene Zutritt zu den Kinos haben und diese zusätzlich einen tagesaktuellen, d.h. max. 24 Stunden alten Schnelltest oder einen max. 48 Stunden alten PCR-Test vorzeigen müssen.
Ausnahmen bei der 2G Regelung gibt es für:

  • Kinder unter 7 Jahre, diese benötigen auch keinen Test;
  • Kinder bis 12 Jahre bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests;
  • bis zum 31.12.2021 für alle 12- bis 17-Jährigen und Schwangere bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests;
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können, bei Vorlage eines Attests und tagesaktuellen Tests.

Schüler gelten bei 2G und 2G plus nicht mehr über die Schule als getestet. Sie benötigen in regulären Vorstellungen je nach Alter immer einen gesonderten Nachweis.

Für geschlossene Schulvorstellungen gilt die Schul-Corona-Verordnung, hier gelten die oben aufgeführten Regeln nicht und Schulvorstellungen sind daher weiterhin ohne Test oder Impfnachweis möglich.
Für Angestellte und Arbeitgeber gilt §28b Infektionsschutzgesetz und damit die neue 3G Regelung am Arbeitsplatz.
Da Ehrenamtliche keine Angestellten sind und keine weiteren Ausnahmen in der Landesverordnung vorgesehen sind, gilt bei ehrenamtlichen Kinoveranstaltungen auch für die Veranstaltende und Organisierende 2G plus.

Gleichzeitig gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz und die Auslastung ist auf 50% der normalen Sitzplatzkapazität begrenzt. Unter Einhaltung von 1,5 Metern Abstand zu haushaltsfremden Personen darf die Maske weiterhin zum Verzehr abgenommen werden.
Die neuen Landesschwellenwerte verhindern regionale Lockerungen der Auflagen, ermöglichen aber nach wie vor regionale Verschärfungen! Aktuell betrifft dies die Landkreise im roten Bereich der Ampel (Stufe 4). Hier erfolgt eine Reduktion der Auslastung auf 30% der vorhandenen Sitzplatzkapazität. Ab dem 25.11. ist dies im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte der Fall!

Wenn MV für sieben Tage in Folge über eine Hospitalisierungsrate von über 9 hat, droht eine Schließung der Kinos bis zum 15.12., sofern gleichzeitig festgestellt wird, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems droht. Gleiches gilt in Landkreisen, die sieben Tage oder länger in Stufe 4 sind. Dadurch sind in den kommenden Wochen auch behördlich angeordnete Schließungen möglich.

Mit diesen Vorgaben ist ein wirtschaftlicher Betrieb kaum noch möglich. Allerdings ist bei einer „freiwilligen“ Betriebsschließung möglicherweise der Anspruch auf Überbrückungshilfe und andere staatliche Hilfen entfällt. Fabian Liebenow von der Startegischen Kinoplanung der FILMLAND MV rät dazu, einen solchen Schritt mit dem Steuerberater abzustimmen.

24.11.2021